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Anreise mit dem Auto

© Asfinag (Download12.11.20)

Mit dem Auto an den Hallstättersee & ins Gosautal

Egal ob Sie nach Bad Goisern, Gosau, Hallstatt oder Obertraun reisen! Eines sollten Sie als Autofahrer nicht vergessen: In Österreich gilt die Mautpflicht auf den Autobahnen wenn Sie mit Ihrem Pkw anreisen. Wenn Sie bei Ihrem Besuch über die Autobahn kommen, muss die österreichische Autobahn-Vignette gut sichtbar auf der Windschutzscheibe Ihres Autos aufgeklebt sein.

Anreisebeschreibung

Anreise für die vierte Orte der UNESCO Welterberegion Hallstatt Dachstein Salzkammergut: Bad Goisern am Hallstättersee, Gosau, Hallstatt und Obertraun

Von Norden/Westen kommend

Ihr erreicht die Welterberegion über die Westautobahn A1 (Wien-Salzburg) zur Anschlussstelle Regau und weiter über Gmunden, Bad Ischl, Bad Goisern nach Gosau, Hallstatt oder Obertraun. Fahrzeit ab Gmunden zirka 1 Stunde

Ihr erreicht die UNESCO Welterberegion Hallstatt Dachstein Salzkammergut über die Tauernautobahn A10 (aus Richtung München-Salzburg), Abfahrt bei „Golling“ und weiter über Abtenau auf der B166 nach Russbach, Gosau, Hallstatt, Obertraun oder Bad Goisern am Hallstättersee. Fahrzeit ab Salzburg zirka 45 Minuten

Von Süden kommend

Über die Tauernautobahn A10 (aus Richtung Graz, Kärnten, Italien, Slowenien), Abfahrt bei „Eben“ und weiter über St. Martin auf der B166 nach Annaberg-Lungötz. Und weiter in Richtung Russbach am Pass Gschütt, Gosau, Hallstatt, Obertraun oder Bad Goisern am Hallstättersee. Fahrzeit ab Eben zirka 30 Minuten

Hinweis: In Österreich gilt auf allen Autobahnen Vignettenpflicht. Die Vignetten sind an allen Tankstellen und Rastplätzen erhältlich.

Die Preise für die Vignette 2023 im Überblick:

  • Preise für PKW (zweispurige Kfz bis 3,5t hzG):
    Jahresvignette: 96,40 Euro
    2-Monats-Vignette: 29,00 Euro
    10-Tages-Vignette: 9,90 Euro
  • Preise für Motorräder einspurige Kfz):
    Jahresvignette: 37,20 Euro
    2-Monats-Vignette: 14,10 Euro
    10-Tages-Vignette: 5,60 Euro
  • Gültig vom 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024

Die Vignettenpflicht auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen besteht weiterhin für alle Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von einschl. 3,5t.

Ordnungsmäßige Mautentrichtung

Bitte beachten Sie, dass nur eine gültige und sichtbar auf der Windschutzscheibe geklebte Vignette – vor Benützung des hochrangigen Straßennetzes – den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung erbringt. Wird der Nachweis der ordnungsgemäßen Maut nicht erbracht, wird im Zuge der Vignettenkontrolle eine Ersatzmaut vor Ort eingehoben. Kommt es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu dieser Zahlung, so wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Achtung: Bereits geklebte Vignetten werden durch Ablösen ungültig! Zeitvignetten (2-Monats-Vignetten, 10-Tages- Vignetten) müssen vor Anbringung durch die Verkaufsstelle gelocht werden. Nicht gelochte, sowie nicht geklebte Vignetten sind ungültig!

Bei einspurigen Fahrzeugen gut sichtbar auf einem möglichst ebenen, sauberen und nicht leicht auswechselbaren Teil. Bei mehrspurigen Fahrzeugen auf der Innenseite der Windschutzscheibe (Beachten Sie bitte den Anbringungshinweis auf der Vignettenrückseite). Quittungsabschnitt der Vignette unbedingt aufheben (z.B. für Ersatz bei Scheibenbruch, Jahreskartenerwerb Altmautstrecken)!

Was Sie sonst noch beachten sollten!

Warnwestenpflicht
  • Seit Mai 2005 gilt auf Österreichs Strassen die Warnwestenpflicht. Somit ist sowohl die Verwendung der Warnwesten bei Pannen und Betreten der Fahrbahn (Tragepflicht), als auch das Mitführen der Warnweste vorgeschrieben. Anders als etwa in Italien ist in Österreich nicht nur die Verwendung der Warnwesten bei Pannen und Betreten der Fahrbahn vorgeschrieben (Tragepflicht), sondern auch das Mitführen der Warnweste. Es handelt sich somit um eine doppelte Verpflichtung, die auch zweifach bestraft werden kann. Im Gegensatz zur reinen Trageverpflichtung in Italien kann die Mitführpflicht jederzeit von der Polizei kontrolliert werden.
Winterausrüstung
  • Jeweils in der Zeit von 1. November bis 15. April dürfen Motorfahrzeuge bei winterlichen Fahrverhältnissen nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen auf die Strasse.
  •  Winterreifen oder Schneeketten: Vom 1. November bis 15. April dürfen Lenker eines Pkw, eines Kombifahrzeugs oder eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg bei winterlichen Fahrverhältnissen, das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.
  • Schneeketten sind als Alternative allerdings nur dann erlaubt, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
  • Auf Matsch darf man daher weder mit Sommerreifen noch mit Schneeketten fahren. Hier sind zum Fahren nur Winterreifen erlaubt.
  • Wer sein Fahrzeug über Winter auf der Strasse parkt, weil er etwa keinen Garagenplatz besitzt oder das Fahrzeug einfach nicht benutzt, muss nicht umrüsten.
  • Strafen: Wer gegen diese Vorschrift verstösst, wird bestraft: Einfache Verstöße werden mit einem Organmandat in der Höhe von 35,- Euro geahndet. Kommt es - etwa wegen eines hohen Gefährdungstatbestandes - zu einer Anzeige, steigen aber die Strafen: In diesem Fall blühen Verwaltungstrafen bis zu einer Höhe von 5000,- Euro. Die Exekutivorgane bekommen ausserdem auch die Möglichkeit, das betreffende Fahrzeug abstellen zu lassen! Das Gesetz ist mit 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

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